Mutterschutz
1. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Jedoch kann sich eine werdende Mutter ausdrücklich bereit erklären, auch während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Sie kann diese Bereitschaft jedoch zu jeder Zeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
2. Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten dürfen nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigung während dieser Frist nach der Geburt ist auch verboten, wenn die Mutter zur Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG).
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