Sicherheit am Arbeitsplatz
Wie steht es bei Ihnen mit den sicheren Nadeln? Seit dem 01. 08 2007 gilt verpflichtend die novellierte Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 1. Sie müssen jetzt sogenannte sichere Instrumente einsetzen bei:
1. Behandlung von Hochrisikopatienten, d. h. mit Erregernachweis der Risikogruppe 3 oder höher, also Träger von HIV, HBV, HCV usw.
2. Notfallaufnahme
3. Rettungsdienst
4. Gefängniskliniken
5. „Grundsätzlich bei Tätigkeiten, ... bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören besonders
a. Blutentnahmen
b. Sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten“
Arbeitgeber ist verantwortlich
Das Nichtbeachten der Richtlinie kann zu Bußgeldern, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (im Schadensfall) oder / und Regressforderungen der Unfallversicherung führen. Dabei muss der Arbeitgeber sich selbst gar nicht schützen, wenn er z. B. als Arzt in seiner Praxis arbeitet. Er ist jedoch für seine Mitarbeiter verantwortlich.
Betrachtet man die oben genannten Bereiche, sollte man annehmen, dass in der Anästhesie flächendeckend sichere Instrumente eingesetzt werden müssen. Doch da scheinen nach 1. Anschein Theorie und Praxis weit auseinanderzugehen. Außendienstmitarbeiter von Firmen, die Verweilkanülen vertreiben, berichteten mir Ende letzten Jahres von einem sehr heterogenen Verhalten der Kunden. Manche Verwaltungen setzen ganz auf Sicherheit, andere sehen mehr die Möglichkeit, vordergründig ein paar Cent zu sparen. Vordergründig, weil bei Umstellung pro Mitarbeiter Mehrkosten von jährlich 63 g anfallen. Bei gemeldeter Stichverletzung betragen die Kosten 480 g. Bei einer Infektion durch eine Nadelstichverletzung wiederum entstehen immense Kosten, von dem Leid einmal ganz abgesehen. Das Risiko, dass von einem Infizierten eine Erkrankung bei Nadelstichverletzung übertragen wird, liegt für:
Hepatitis B 1 : 250
Hepatits C 1 : 6.500
Aids 1 : 650.000
Als Vergleich: 4 Richtige im Lotto: 1 : 1.032 2
Ausnahmen möglich
Legale Ausnahmen von der Regel der TRBA sind möglich. Der Betriebsarzt muss jedoch die niedrige Gefährdung mit beurteilen und dies gesondert dokumentieren. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn
● durch organisatorische Maßnahmen ein besonders niedriges Unfallrisiko geschaffen wird
● der Patient erwiesenermaßen nicht infektiös ist.
Dem Praktiker dürften bei den Ausnahmeregelungen einige Zweifel kommen. Ich gehöre nicht zu den fatalistischen Optimisten („Mir ist noch nie was passiert und ich hab mich schon so oft gestochen!“).
Meine Überzeugung lautet: Shit happens – und das potentiell immer und überall.
Mehr als 50 % der Nadelstichverletzungen vermeidbar
Zu einer Nadelstichverletzung gehört immer die Ausnahme von der Regel, vom Durchdachten und Organisierten: seien es Müdigkeit, mangelnde Konzentration, Ungeschick, Hektik – Zustände eben, aus denen ein Großteil des Lebens nun mal besteht. Die leitende Betriebsärztin der Johann Wolfgang Goethe-Universitätsklinik Frankfurt hat eine Nadelstichstudie veröffentlicht (Wicker S; Int Arch Occup Environ Health, DOI 10.1007/s00420-007-0219-7, wie die MBZ 12/24. August 2007 berichtet).
Danach sind in der Anästhesie 54 % der Nadelstichverletzungen vermeidbar, in der Chirurgie jedoch nur rund 15 %. Wenn wir also in der Anästhesie durch andere Instrumente die Zahl der Nadelstichverletzungen halbieren können, dann sollten wir es auch tun.
„Erwiesenermaßen nicht infektiös“
Wer entscheidet, zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Grundlage, ob etwas oder jemand infektiös ist? Wie alt dürfen welche Antikörper-Titer sein? Im Transfusionswesen beispielsweise braucht es zu einer solchen Beurteilung eine Reihe an Labor- und Anamnesedaten. Und trotz unauffälligen Laborergebnises folgen noch teure Sicherheitsschritte wie Quarantäne, Leukozytendeple- tion und Ähnliches. Hohe Sicherheit für Patienten, niedrige für uns Ärzte, solange wir noch nicht selbst Patient geworden sind – das sollte so nicht sein. Gerade jetzt am Beginn der Umstellungsphase sollten wir klar Position beziehen und Sicherheit dort fordern, wo sie zu erreichen ist. Das Restrisiko bleibt ohnehin hoch genug.
Übrigens: Die TRBA 250 fordert neben Hepatitis-B-Schutzimpfung auch das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen als Basisschutzmaßnahme. Das macht ja wohl wirklich jeder von uns – oder?
Berichten Sie uns bitte von Ihren Erfahrungen mit der TRBA-Umsetzung.
1. www.baua.de
2. Wittmann A. et al. Deutsches Ärzteblatt
2007, 104; 10:549-550
Das neueste Musicvideo von
"The Laryngospasms"
Häufigste Suchbegriffe
Kundendienst

erreichbar tägl. von 7-22 Uhr
Telefon: 0228/95 50 130
Fax: 0228/36 96 480
kundendienst(at)anaesthesie-aktuell.com




