Sicherheit am Arbeitsplatz

Wie steht es bei Ihnen mit den sicheren Nadeln? Seit dem 01. 08 2007 gilt verpflichtend die novellierte Technische Regel für Biologische  Arbeitsstoffe (TRBA) 250 1. Sie müssen jetzt sogenannte sichere Instrumente einsetzen bei:
1. Behandlung von Hochrisikopatienten,  d. h. mit Erregernachweis der Risikogruppe 3 oder höher, also Träger von HIV, HBV, HCV usw.
2.  Notfallaufnahme
3.  Rettungsdienst
4.  Gefängniskliniken
5.  „Grundsätzlich bei Tätigkeiten,  ... bei denen  Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können.  Zu diesen Tätigkeiten  gehören  besonders
a. Blutentnahmen
b. Sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten“

Arbeitgeber ist verantwortlich

Das Nichtbeachten der Richtlinie kann zu Bußgeldern, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (im Schadensfall) oder / und  Regressforderungen der Unfallversicherung führen. Dabei muss der Arbeitgeber sich selbst  gar nicht schützen,  wenn er z. B. als Arzt in seiner Praxis arbeitet.  Er ist jedoch für seine Mitarbeiter verantwortlich.

Betrachtet  man die oben  genannten Bereiche, sollte man annehmen, dass in der Anästhesie flächendeckend sichere Instrumente eingesetzt werden müssen. Doch da scheinen nach 1. Anschein Theorie und Praxis weit auseinanderzugehen. Außendienstmitarbeiter von Firmen, die Verweilkanülen vertreiben, berichteten mir Ende letzten Jahres von einem sehr heterogenen Verhalten der Kunden. Manche Verwaltungen setzen ganz auf Sicherheit, andere sehen mehr die Möglichkeit, vordergründig ein paar Cent zu sparen. Vordergründig, weil bei Umstellung pro Mitarbeiter Mehrkosten von jährlich 63 g anfallen. Bei gemeldeter Stichverletzung betragen die Kosten 480 g. Bei einer Infektion durch eine Nadelstichverletzung wiederum entstehen immense Kosten, von dem Leid einmal ganz abgesehen. Das Risiko, dass von einem Infizierten eine Erkrankung bei Nadelstichverletzung  übertragen wird, liegt für:
Hepatitis B 1 : 250
Hepatits C  1 : 6.500
Aids 1 : 650.000
Als Vergleich: 4 Richtige im Lotto: 1 : 1.032 2

Ausnahmen möglich

Legale Ausnahmen von der Regel der TRBA sind möglich. Der Betriebsarzt muss jedoch die niedrige Gefährdung mit beurteilen und  dies gesondert dokumentieren. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn

● durch  organisatorische Maßnahmen ein besonders niedriges Unfallrisiko geschaffen wird

● der Patient erwiesenermaßen nicht infektiös ist.

Dem Praktiker dürften bei den Ausnahmeregelungen einige Zweifel kommen. Ich gehöre nicht zu den fatalistischen Optimisten („Mir ist noch nie was passiert und ich hab mich schon so oft gestochen!“).
Meine Überzeugung lautet: Shit happens  –  und  das  potentiell immer und überall.

Mehr als 50 % der Nadelstichverletzungen vermeidbar

Zu  einer  Nadelstichverletzung gehört immer die Ausnahme von  der Regel, vom Durchdachten und Organisierten:  seien  es Müdigkeit, mangelnde Konzentration, Ungeschick, Hektik – Zustände eben, aus denen ein Großteil des Lebens nun mal besteht.  Die leitende Betriebsärztin der Johann Wolfgang Goethe-Universitätsklinik Frankfurt hat eine Nadelstichstudie veröffentlicht (Wicker S; Int Arch Occup Environ Health, DOI 10.1007/s00420-007-0219-7, wie die MBZ 12/24. August 2007 berichtet).

Danach sind in der Anästhesie 54 % der Nadelstichverletzungen vermeidbar, in der Chirurgie jedoch nur rund 15 %. Wenn wir also in der Anästhesie  durch  andere  Instrumente  die Zahl der Nadelstichverletzungen halbieren können, dann sollten wir es auch tun.

„Erwiesenermaßen nicht infektiös“

Wer entscheidet, zu welchem  Zeitpunkt und auf welcher Grundlage, ob etwas oder jemand infektiös ist? Wie alt dürfen welche  Antikörper-Titer sein? Im Transfusionswesen beispielsweise braucht  es  zu einer solchen  Beurteilung  eine  Reihe an Labor- und Anamnesedaten. Und trotz unauffälligen  Laborergebnises folgen noch teure Sicherheitsschritte wie Quarantäne, Leukozytendeple- tion und Ähnliches. Hohe Sicherheit für Patienten, niedrige für uns Ärzte, solange wir noch nicht selbst Patient geworden sind – das  sollte so nicht sein. Gerade jetzt am Beginn der Umstellungsphase sollten wir klar Position beziehen und  Sicherheit dort fordern, wo sie zu erreichen ist. Das Restrisiko bleibt ohnehin hoch genug.

Übrigens: Die TRBA  250  fordert neben Hepatitis-B-Schutzimpfung auch das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen als Basisschutzmaßnahme. Das macht ja wohl wirklich jeder von uns – oder?

Berichten Sie uns bitte von Ihren Erfahrungen mit der TRBA-Umsetzung.    

1. www.baua.de
2. Wittmann A. et al. Deutsches  Ärzteblatt
2007, 104; 10:549-550

 

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