Alles, was Recht ist: In diesen Fällen haften Sie als Anästhesist

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Dieser Artikel erschien in Anästhesie aktuell  Der Anästhesist übernimmt bei seiner ärztlichen Tätigkeit Verantwortung für Leib und Leben seines Patienten. Wenn nun der Patient einen Schaden erleidet, im schlimmsten Fall seine Gesundheit oder gar sein Leben verliert, stellen sich Haftungsfragen. Oft steht der Arzt dieser Situation recht hilflos gegenüber. Um dieses für Sie als Mediziner recht fremde Gebiet in seinen Strukturen etwas durchsichtiger und verständlicher zu machen, sollen mit diesem Beitrag und nachfolgenden die Grundlagen des Haftungsrechts dargestellt werden.

„Jeder Fall ist anders“

Dabei ist gleich darauf hinzuweisen, dass das Haftungsrecht auf der Entscheidung von Einzelfällen basiert und im Recht wie in der Medizin jeder Fall dann doch faktisch „ etwas anders“ liegt als der entschiedene, der vorangegangene Fall.
Zunächst sollen ausgewählte Probleme der zivilrechtlichen Haftung des handelnden Anästhesisten dargestellt werden; die strafrechtlichen Problemfelder bleiben nachfolgenden Ausführungen vorbehalten.

Horizontale Arbeitsteilung mit Vor-, aber auch Nachteilen

Anästhesiologie ist in ihrem Kernbereich geprägt durch Teamarbeit (meist mit Chirurgen, Urologen usw.). Oft treten hier, im Fall der so genannten horizontalen Arbeitsteilung (zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen), Probleme auf. Dies kann sich in der intraoperativen Zusammenarbeit, aber durchaus auch in der postoperativen Phase auswirken. Bei dieser horizontalen Arbeitsteilung dürfen Sie sich als für Ihr Fachgebiet zuständiger Arzt (Anästhesist) grundsätzlich darauf verlassen, dass der Arzt der anderen Fachrichtung (z. B. Chirurg) ordnungsgemäß diagnostiziert und aufgeklärt hat sowie korrekt behandelt. So darf der für einen Intensivpatienten verantwortliche Anästhesist sich darauf verlassen, dass die Röntgenaufnahmen von Ärzten der Röntgenabteilung hinsichtlich des Vorliegens von Knochenbrüchen zutreffend befundet wurden (OLG Hamm) oder dass das Kind in der verantwortlichen Nachsorge des Urologen eng überwacht wird, wenn ein zentral gelegtes Infusionssystem – mit der Möglichkeit der Entkoppelung – am Ort verblieben ist (BGH).

Sie dürfen dem Kollegen vertrauen

Grundsätzlich besteht keine gegenseitige Überwachungspflicht der kooperierenden Ärzte. Andererseits kann und darf sich der Chirurg darauf verlassen, dass keine Überdosierung des Hypnotikums vorgenommen wird und postoperativ die Vitalfunktionen (bis die Wirkungen der Betäubung ausgeklungen sind) überwacht werden (OLG Naumburg). Gerade der letztgenannte Bereich (postoperative Überwachung mit entsprechenden Übergaben) scheint fehlerträchtig und damit haftungsrechtlich besonders relevant zu sein.

Regeln Sie die Zuständigkeiten!

Hier sollte es zur Fehlervermeidung klare allgemeine Zuständigkeitsregelungen (im Krankenhaus) geben – im Sinne von: „Wer ist in welcher Situation für was verantwortlich?“

  • Im kritischen Einzelfall ist eine Vereinbarung zwischen Anästhesist und Chirurg erforderlich.
  • In verbleibenden Zweifelsfällen sind Sie als Anästhesist verantwortlich für alle Nachuntersuchungen und -behandlungen sowie für die Patientenüberwachung, die in Zusammenhang mit dem Betäubungsverfahren stehen.
  • Bei einem so genannten positiven Kompetenzkonflikt wird allgemein die Zuständigkeit des Chirurgen angenommen. Anders ausgedrückt: Wenn ein Konflikt nicht eindeutig einem Fachgebiet zuzuordnen ist und wiederstreitende Auffassungen bestehen, dann entscheidet der Operateur.

Wie müssen Sie sich bei erkennbaren Fehlern verhalten?

Der oben dargestellte Vertrauensgrundsatz wird allerdings eingeschränkt in den Fällen, in denen erkennbar Fehler auftreten. Dann müssen Sie selbstverständlich auch als Anästhesist – fallbezogen – intervenieren und schadensvermeidend handeln, z. B. durch entsprechenden Hinweis und Nachfrage bei dem Operateur.

Ihre eigenen Pflichten als Anästhesist bleiben

Klarzustellen ist aber auch, dass jeder der handelnden Ärzte seine originären Pflichten wahrzunehmen hat. Sie können sich z. B. nicht darauf verlassen, dass der Operateur Leberwerte im Labor kontrollieren lässt, wenn kurz hintereinander 2-mal Halothan verwendet wird (Kaiserschnitt + nachfolgende Wundrevision mit Halothan). Die Patientin verstarb an Leberversagen.
Hier traf auch den Anästhesisten die eigenständige Pflicht

  • zur Veranlassung und Kontrolle der erforderlichen Laboruntersuchungen.
  • Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese – seine – Pflicht schon von dem Operateur erfüllt werde.
  • Zumindest hätte er sich von den dokumentierten Laboruntersuchungen selbst überzeugen müssen, um dann im vorliegenden Fall festzustellen, dass derartige Laboruntersuchungen gerade nicht durchgeführt worden waren.

Fazit: Treffen Sie klare Absprachen und Anweisungen

Beim Zusammenwirken von Ärzten verschiedener Fachrichtungen herrscht der Vertrauensgrundsatz: Auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Zuarbeit und Aufgabenerfüllung des jeweils anderen Arztes darf man sich grundsätzlich verlassen.
Gerade in zeitlichen oder fachlichen „Überschneidungsphasen“ müssen Verantwortlichkeit, Patientenüberwachung und -behandlung koordiniert werden. Dies sollte grundsätzlich durch allgemeine und verbindliche Arbeits- bzw. Dienstanweisungen, im Einzelfall aber auch durch (dokumentierte) Absprachen zwischen den handelnden Ärzten erfolgen.

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