Die Einwillingungsfähigkeit beginnt nicht erst ab 18!

Dieser Artikel erschien in Anästhesie aktuell. Besondere Sorgfalt ist bei minderjährigen Patienten geboten. Die für die Geschäftsfähigkeit geltenden und auf vertragliche Willenserklärungen zugeschnittenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten für die Heileinwilligung nicht.

Seit langem ist anerkannt, konkret und individuell darauf abzustellen, ob der Minderjährige nach seiner persönlichen Entwicklung, d. h. seiner geistigen und sittlichen Reife, dazu fähig ist, bei der gegebenen Sachlage Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des insoweit erklärten Verzichts auf Rechtsschutz zu ermessen.

Im Altersbereich vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr spricht vieles für eine bereits erreichte Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen, wobei Sie sich aus Sicherheitsgründen vor Durchführung einer Narkose oder einer spezifischen risikobehafteten Behandlung die Zustimmung beider Elternteile einholen sollten.

Nicht immer müssen beide Elternteile unterschreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, um dem Arzt eine praktikable Lösung an die Hand zu geben, die sog. 3-Stufen-Theorie entwickelt (siehe Übersicht).


Übersicht: 3-Stufen-Theorie laut BGH


a) allgemeiner Routinefall: Es reicht aus, wenn der Arzt ein Elternteil aufklärt. Er kann von der zusätzlichen Einwilligung auch des nicht erschienenen Elternteils ausgehen, sofern ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist.
b) Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken: Sie haben der Frage aktiv nachzugehen, ob und inwieweit der nicht erschienene Elternteil den anderen zur Zustimmung ermächtigt hat. Hier kann der Arzt sich trotzdem auf die positive Antwort des erschienenen Elternteils verlassen.
c) Operationen „mit schwierigen und weitreichenden Entscheidungen und erheblichen Risiken für das Kind“: Der Arzt muss sich Gewissheit über die Zustimmung beider Elternteile verschaffen.

Minderjährige gegen gesetzliche Vertreter

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 (BGH VI ZR 74/05). In dieser Entscheidung hat der BGH dem minderjährigen Patienten ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zugebilligt – bei einem nur relativ indizierten Eingriff. In einem solchen Fall ist der entgegenstehende Wille des Minderjährigen beachtlich, und die Operation muss ggf. bis zur Volljährigkeit des Patienten aufgeschoben werden, soweit dies medizinisch vertretbar ist und es sich um keinen akut indizierten Eingriff handelt!

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