Intensivmedizin: Kühlung bewusstloser Patienten nach Reanimation
Ziel der Kühlung bewusstloser Patienten ist die Verhinderung oder Minimierung neurologischer Schäden in der Postreanimationsphase. Die Indikation gilt für Erwachsene und Kinder, die „post reanimationem“ nach Wiederherstellung der Kreislauffunktionen bewusstlos bleiben. Das ist eine Klasse I-Empfehlung – das heißt, diese Maßnahme ist von ihrer Bedeutung gleichgestellt z. B. mit der Defibrillation bei Kammerflimmern! Wer sie nicht berücksichtigt, muss sich unter Umständen Fragen wie der folgenden gefallen lassen: Wäre dem erfolgreich Reanimierten nicht das Pflegeheim erspart geblieben, wenn die Empfehlung zur Kühlung ernst genommen worden wäre? Hier handelt es sich in 1. Linie um eine ethische Frage, doch das Thema „Haftpflicht“ folgt gewiss.
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Kühlung ist günstig
Die Checkliste hat sich bei uns in der Behandlung bewährt und der Materialaufwand ist minimal. In der Literatur wird dieses Vorgehen auch als das „poor man´s“-Verfahren bezeichnet, weil auf teure Zusatzgeräte wie Kühlkatheter oder Ähnliches verzichtet wird. Im Klartext: Es ist immer und überall möglich, man muss es nur wollen.
Organisation und Planung eines solchen Vorgehens müssen vor dem Ereignis erfolgen. Das heißt, es sollte ein Ablaufplan existieren, mindestens 4000 ml kühlschrankkalte Flüssigkeit um 4 °C müssen sowohl zur i.v.-Gabe wie auch zur Oberflächenkühlung bereitstehen.
Verfahren ist zeit- und personalaufwendig
Der zeitliche Aufwand ist groß. Bei einer Kühlung auf 32 °C über mindestens 12 Stunden und anschließender Erwärmung von maximal 0,25 °C pro Stunde muss mit einer Beatmungsdauer von minimal etwa 36 Stunden gerechnet werden. Auch in den dann folgenden 24 Stunden muss das Aufkommen von Fieber unbedingt vermieden werden. Das heißt: Für eine Dauer von 72 Stunden ist ein Temperaturmanagement erforderlich.
Der personelle Aufwand darf nicht unterschätzt werden, da vor allem ein unkontrolliert schneller Temperaturanstieg und eine stark wechselnde Temperatur Schaden anrichten werden. Wenn der Schlüssel „Pfleger / Patient“ schlechter als 1 : 2 ist, ist dieses Verfahren kaum durchführbar. Dann sollten Sie sich über die Anschaffung von speziellen Kühlkathetern oder aktiven Kühldecken Gedanken machen. Und das kann richtig ins Geld gehen: Das sehr effektive intravenöse CoolGard™-System (Asius) kostet beispielsweise ca. 25 000 € für das Kühlgerät, dazu kommen 1000 € pro Patient für den Katheter. Nicht-invasive Oberflächenkühlgeräte, die halbautomatisch über die Blasentemperatur gesteuert werden, sind etwas preiswerter. Beispiele sind das CritiCool™-System (angiopro GmbH) oder das Artic Sun® (Medivance). Natürlich geht es auch mit einer Oberflächenkühlung „per Hand“, ist aber personell aufwendiger. Der OPS-301 enthält übrigens für 2008 den Kode 8-607 für den Einsatz spezieller Kühlsysteme. Er unterscheidet zwischen invasiver und nicht-invasiver Kühlung; sowohl Kühlung wie Erwärmung müssen kontrolliert und steuerbar erfolgen. Aber: Kodiermöglichkeit ist nicht gleich Erstattung! Wichtig erscheint mir, dass Sie Ihrer Verwaltung klarmachen:
- Kühlung nach Reanimation ist Pflicht.
- Kühlen Sie trotz gegebener Indikation nicht, begehen Sie einen „Kunstfehler“.
- Die organisatorischen Voraussetzungen für die Kühlung müssen geschaffen werden.
- Dazu brauche ich Personal oder (teure) Geräte.
- Haben Sie weder das eine noch das andere, müssen Sie Reanimierte an andere Krankenhäuser verlegen.
Quelle: Anästhesie aktuell; März 2008
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